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Statuten

Artikel 1

Zweck / Sitz

Die Aktiven und Ehemaligen der Feuerwehr Horgen werden unter der Bezeichnung Feuer­wehrverein Horgen als Verein im Sinne von Ar­tikel 60 ff Schweizerischen Zivilgesetzbuches zusammengefasst. Der Feuerwehrverein bezweckt die Förderung der Interessen am Feuer­wehr­wesen und die Pflege der Kameradschaft. Der Verein hat den Sitz in Horgen.

Artikel 2

  • Aufgaben
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Vertretung der Feuerwehrinteressen in der Öffentlichkeit
  • Nachwuchsförderung
  • PR-Aktionen die der Nachwuchsförderung dienen
  • Kameradschaft
  • Zugsübergreifende Kontaktförderung mit Einbezug der Ehemali­gen.

Artikel 3

Mitgliedschaft

Jeder Angehörige der Feuerwehr Horgen ist

- ohne gegenteiligen Bericht an den Präsidenten

- Mit­glied des Feu­erwehrvereins als:

  • Aktivmitglied (Alle eingeteilten Feuerwehrleute)
  • Altmitglied (Ehemalige Feuerwehrleute mit mindestens fünf Jahren aktivem Feuerwehr­dienst, die Zeit als Jugendfeuerwehrmitglied zählt mit)
  • Jugendfeuerwehrmitglied (Vom Eintritt in die Jugendfeuerwehr bis Übertritt in den aktiven Feuerwehr­dienst)
  • Passivmitglied
  • Ehrenmitglied

Der Eintritt wird durch den Vorstand an der ordentlichen Generalversammlung be­kannt gege­ben. Mitglieder können durch Vorstands­beschluss ausgeschlossen werden, wenn sie trotz Mahnung den Interessen des Feuerwehrvereins zuwiderhan­deln. Der Austritt aus dem Feuerwehrverein muss durch schriftliche Mittei­lung an den Vorstand erfolgen.

Artikel 4

Organisation

Die Organe des Feuerwehrvereins sind:

1) die Generalversammlung

2) der Vorstand und Komissionen

3) die Revision 4.1 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet im 1. Quartal des Jahres statt.

Traktanden:

  • Begrüssung und Feststellen der Beschlussfähigkeit
  • Wahl der Stimmenzähler
  • Protokoll der letzten Generalversammlung
  • Jahresbericht
  • Jahresrechnung, Revisorenbericht, Budget
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Wahlen (Präsident, Vorstand, Rechnungsrevisoren)
  • Allfällige Statutenänderungen
  • Mutationen (Eintritte, Austritte, Ehrungen)
  • Verschiedenes

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn der Vor­stand es für notwendig erachtet oder wenn ein Fünftel der Mit­glieder es verlangt.

4.2 Vorstand

Der Vorstand mit maximal neun Mitgliedern besteht aus:

Je einem Mitglied jedes Zuges der Feuerwehr Horgen und einem Mitglied des Kommandos oder ein delegierter Stellvertreter

Dazu kann ein Altmitglied und zwei zusätzliche Aktivmitglieder in den Vor­stand aufgenommen werden. Der Präsident und die Vorstandsmitglieder wer­den jährlich an der Generalversammlung ge­wählt. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber und regelt die Vertretung nach Aussen.

4.3 Revision

Zwei Mitglieder prüfen die vom Kassier vorgelegte Jahresrechnung und er­statten an der Generalversammlung hierüber schriftlich Bericht.

Die Amtsdauer der Revisoren beträgt zwei Jahre, wobei jedes Jahr ein Mit­glied neu zu wählen ist.

Artikel 5

Finanzielles

Die Einnahmen des Feuerwehrvereins setzen sich zusammen aus:

5.1 Mitgliederbeiträgen der Aktivmitglieder (per Soldabzug), der Altmitglieder und der Pas­sivmitglie­der

5.2 Gemeindebeiträgen

5.3 freiwilligen Beiträgen und Spenden

5.4 Erträge aus Veranstaltungen

5.5 Kapitalzinsen

Für die Verbindlichkeiten des Feuerwehrvereins haftet nur das Ver­eins­ver­mö­gen.

Artikel 6

Ehrungen

Personen, die sich um das Feuerwehrwesen besondere Verdien­ste er­wor­ben haben, können auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern er­nannt werden.

Artikel 7

Statutenänderungen

Diese Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel aller anwe­sen­den Mitglieder an einer Generalversammlung die Revision be­schliessen.

Artikel 8

Auflösung des Feuerwehrvereins

Die Auflösung des Feuerwehrvereins kann nur an einer speziell ein­beru­fenen Auflösungsversammlung durch mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auflö­sungs­versammlung be­schliesst, wie das Vermögen verwendet werden soll.

Artikel 9

Rechtskraft

Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 29. Ja­nuar 1993 angenommen, an der Generalversammlung vom 31. Januar 1997, 25. Januar 2002 und 28. Januar 2007 geändert worden. Sie sind an der heutigen ordentlichen Generalversammlung genehmigt worden und treten sofort in Kraft.

Horgen, 28. Januar 2007

Der Präsident: Sandro Pacelli

Der Aktuar:  Patrick Ernst

Nächster Anlass

Keine aktuellen Veranstaltungen.

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