Statuten
Artikel 1
Zweck / Sitz
Die Aktiven und Ehemaligen der Feuerwehr Horgen werden unter der Bezeichnung Feuerwehrverein Horgen als Verein im Sinne von Artikel 60 ff Schweizerischen Zivilgesetzbuches zusammengefasst. Der Feuerwehrverein bezweckt die Förderung der Interessen am Feuerwehrwesen und die Pflege der Kameradschaft. Der Verein hat den Sitz in Horgen.
Artikel 2
- Aufgaben
- Öffentlichkeitsarbeit
- Vertretung der Feuerwehrinteressen in der Öffentlichkeit
- Nachwuchsförderung
- PR-Aktionen die der Nachwuchsförderung dienen
- Kameradschaft
- Zugsübergreifende Kontaktförderung mit Einbezug der Ehemaligen.
Artikel 3
Mitgliedschaft
Jeder Angehörige der Feuerwehr Horgen ist
- ohne gegenteiligen Bericht an den Präsidenten
- Mitglied des Feuerwehrvereins als:
- Aktivmitglied (Alle eingeteilten Feuerwehrleute)
- Altmitglied (Ehemalige Feuerwehrleute mit mindestens fünf Jahren aktivem Feuerwehrdienst, die Zeit als Jugendfeuerwehrmitglied zählt mit)
- Jugendfeuerwehrmitglied (Vom Eintritt in die Jugendfeuerwehr bis Übertritt in den aktiven Feuerwehrdienst)
- Passivmitglied
- Ehrenmitglied
Der Eintritt wird durch den Vorstand an der ordentlichen Generalversammlung bekannt gegeben. Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn sie trotz Mahnung den Interessen des Feuerwehrvereins zuwiderhandeln. Der Austritt aus dem Feuerwehrverein muss durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
Artikel 4
Organisation
Die Organe des Feuerwehrvereins sind:
1) die Generalversammlung
2) der Vorstand und Komissionen
3) die Revision 4.1 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet im 1. Quartal des Jahres statt.
Traktanden:
- Begrüssung und Feststellen der Beschlussfähigkeit
- Wahl der Stimmenzähler
- Protokoll der letzten Generalversammlung
- Jahresbericht
- Jahresrechnung, Revisorenbericht, Budget
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Wahlen (Präsident, Vorstand, Rechnungsrevisoren)
- Allfällige Statutenänderungen
- Mutationen (Eintritte, Austritte, Ehrungen)
- Verschiedenes
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.
4.2 Vorstand
Der Vorstand mit maximal neun Mitgliedern besteht aus:
Je einem Mitglied jedes Zuges der Feuerwehr Horgen und einem Mitglied des Kommandos oder ein delegierter Stellvertreter
Dazu kann ein Altmitglied und zwei zusätzliche Aktivmitglieder in den Vorstand aufgenommen werden. Der Präsident und die Vorstandsmitglieder werden jährlich an der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber und regelt die Vertretung nach Aussen.
4.3 Revision
Zwei Mitglieder prüfen die vom Kassier vorgelegte Jahresrechnung und erstatten an der Generalversammlung hierüber schriftlich Bericht.
Die Amtsdauer der Revisoren beträgt zwei Jahre, wobei jedes Jahr ein Mitglied neu zu wählen ist.
Artikel 5
Finanzielles
Die Einnahmen des Feuerwehrvereins setzen sich zusammen aus:
5.1 Mitgliederbeiträgen der Aktivmitglieder (per Soldabzug), der Altmitglieder und der Passivmitglieder
5.2 Gemeindebeiträgen
5.3 freiwilligen Beiträgen und Spenden
5.4 Erträge aus Veranstaltungen
5.5 Kapitalzinsen
Für die Verbindlichkeiten des Feuerwehrvereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Artikel 6
Ehrungen
Personen, die sich um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Artikel 7
Statutenänderungen
Diese Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder an einer Generalversammlung die Revision beschliessen.
Artikel 8
Auflösung des Feuerwehrvereins
Die Auflösung des Feuerwehrvereins kann nur an einer speziell einberufenen Auflösungsversammlung durch mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösungsversammlung beschliesst, wie das Vermögen verwendet werden soll.
Artikel 9
Rechtskraft
Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 29. Januar 1993 angenommen, an der Generalversammlung vom 31. Januar 1997, 25. Januar 2002 und 28. Januar 2007 geändert worden. Sie sind an der heutigen ordentlichen Generalversammlung genehmigt worden und treten sofort in Kraft.
Horgen, 28. Januar 2007
Der Präsident: Sandro Pacelli
Der Aktuar: Patrick Ernst




Please wait...